Planfeststellung für den OTB ist funktionslos und damit unwirksam.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat das Planverfahren und die darauf basierende Baugenehmigung für den geplanten Offshore-Hafen an der Weser für unwirksam erklärt. Die Pläne seien überholt, argumentierte das Gericht. Angesichts des Rückzugs oder der Insolvenz wichtiger Windkraft-Unternehmen sei der Bedarf für eine spezielle Schwerlastkaje in Bremerhaven nicht mehr gegeben.
Das endgültige Aus für die einst ambitionierten, 180 Mio. € teure Projekt scheint damit besiegelt. Bremens Häfensenatorin Claudia Schilling äußert Unverständnis für die Gerichtsentscheidung, wo doch der Bund den Ausbau der Windparks auf hoher See wieder hochfahren wolle. Auch soll die Urteilsbegründung erst noch geprüft und danach entschieden werden, ob das Land beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegt. Eine Revision hat das Gericht ausgeschlossen.
Die Hafengesellschaft bremenports, zuständig für das Projekt OTB, hatte zuletzt noch einmal darauf verwiesen, dass sich nach den Plänen der Bundesregierung die auf dem Meer erzeugte Strommenge in den kommenden 15 Jahren versechsfachen soll. Das könne ohne die dafür notwendige Infrastruktur an Land nicht funktionieren. Die Schwerlast-Plattform sollte im Süden Bremerhavens entstehen, im sogenannten Blexer Bogen.
Der BUND begrüßt das heutige Urteil des Bremer Oberverwaltungsgerichts zum Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB). Der Entscheidungsgrund: Der Planfeststellungsbeschluss aus 2015 wurde inzwischen funktionslos und damit unwirksam. Laut OVG seien die drei Ebenen Finanzierbarkeit, Realisierbarkeit und Bedarf für das Projekt zu betrachten. Im Ergebnis sieht das OVG die Funktion des Planfeststellungsbeschlusses als nicht mehr gegeben an. Das Gericht hat mit seinem Urteil klargemacht, dass der OTB im Jahr 2021 keinen Sinn mehr macht. Bereits im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts spielte eine entscheidende Rolle, dass die Konzeption des OTB bereits 2015 fragwürdig war. Der Bedarf war schön gerechnet, statt ihn ehrlich und sauber im Lichte der damaligen Situation zu ermitteln.
Zur Erinnerung: Im Sommer 2015 hatte sich der Technologiekonzern Siemens für Cuxhaven als Standort seiner neuen Produktionsstätte von Windturbinen entschieden. Das Windkraftcluster Bremerhaven befand sich bereits erkennbar in Auflösung. Dennoch erfolgte die Planfeststellung, ohne diese wichtigen Veränderungen am Offshore-Markt ernsthaft zu berücksichtigen. Der BUND-Vorstand hatte damals lange beraten, ob er diese Klage führen sollte. Entscheidend für deren Entschluss waren die Veränderungen in der Windkraftindustrie, die zu diesem Zeitpunkt bereits klar sichtbar wurden. Das Konzept des OTB war Ende 2015 bereits gescheitert. Dafür war eine Zerstörung des europäischen Schutzgebietes in der Wesermündung, das NSG Luneplate mit dem Weserwatt, seinen wertvollen Brackwasserlebensräumen und dem international bedeutsamen Rastplatz des Säbelschnäblers nicht mehr zu rechtfertigen.
Bremerhaven galt lange als Hochburg der Offshore-Windenergie in Deutschland, doch die Konjunktur hat sich seit den ersten Planungen verändert. Siemens siedelte ein neues Offshore-Turbinenwerk nicht in Bremerhaven, sondern in Cuxhaven an. 2019 meldete der letzte verbliebene Hersteller Senvion Insolvenz an.
Geplant war, in der Nähe zum seeschifftiefen Wasser der Windenergiebranche im Blexer Bogen in der Weser beste Bedingungen zu bieten. Im Laufe des geplanten Baus sollte am Weserufer eine Verladerampe für Großkomponenten entstehen. Auf dem 25 Hektar großen Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) sollten Windenergieanlagen vormontiert, gelagert und umgeschlagen werden. Die 500 Meter lange Kaje würde hierzu Platz für zwei bis drei Offshore-Errichterschiffe bieten. Rund 200 Hektar Gewerbeflächen stehen für Neuansiedlungen und Erweiterungen zur Verfügung.
Faktencheck für die geplante Anlage:
Kajenlänge: 500 m Liegeplätze: 2 bis 3 Gesamtfläche: ca. 25 ha Sollwassertiefe: -14,10m NN (tideunabhängig) Schwerlastbereich 500m lang, 35m tief, schwerlastfähig bis 10 to/m² Terminaltiefe: max. 498 m
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